FAQ/Allgemeine Geschäftsbedingungen
Was ist ein Rekord?
1.1. Eine Rekord ist eine Leistung, die das erste Mal ausgeführt wurde oder eine bereits bestehende Leistung verbessert hat.
1.2. Der Rekord muss messbar und nachweisbar sein. Die Bedingungen für die Ausführung und Anerkennung des Rekordes obliegt einer Kommission.
1.3. Wir akzeptieren keine Rekorde, die in irgendeiner Art und Weise die Gesundheit des Rekordlers oder anderer Personen gefährden könnten, ein Gesetz brechen oder Tiere misshandeln.
1.4. Wir übernehmen keine Verantwortung für Unfälle oder Krankheiten, die im Zusammenhang mit einem Rekordversuch entstehen könnten.
Wie komme ich zu einem Kärntner Rekord?
2.1. Haben Sie bereits einen Rekord aufgestellt, dann schicken Sie uns bitte das Anmeldeformular samt aussagekräftiger Nachweise (Urkunden, Fotos, Videos, ...). Eine Kommission entscheidet, ob der Rekord gültig ist.
2.2. Möchten Sie einen neuen Rekord aufstellen, dann füllen Sie bitte das Anmeldeformular aus. Nach dessen Einlangen wird die Kommission über den Rekordversuch beraten und Ihnen gegebenenfalls die Bedingungen zur Erlangung des Rekordes übermitteln.
2.3. Erfolgreiche Rekordbrecher erhalten zur Bestätigung kostenlos und unaufgefordert eine Urkunde übermittelt.
2.4. Wenn zusätzliche Urkunden benötigt werden, können diese kostenpflichtig bestellt werden.
2.5. Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie ebenfalls eine entsprechende Mitteilung.
Welche Nachweise muss ich erbringen?
3.1. Jeder Rekordversuch muss grundsätzlich von mindestens zwei unabhängigen, volljährigen Zeugen, die sich untereinander ablösen können, protokolliert und bestätigt werden (Beginn, Ende, Pausen, Spiele, Ergebnisse ...). Die Anschriften der Zeugen müssen Sie uns mitteilen.
3.2. Rekordversuche müssen in der Öffentlichkeit stattfinden, der Zutritt muss für jedermann möglich sein. Unterstützt werden die Zeugenaussagen durch Fotos, Videos, Bestätigungen von Verbänden, Dienststellen, informativen Presseveröffentlichungen, notariellen Beurkundungen oder Rundfunk-/Fernsehberichten.
Wer besitzt die Rechte am Rekord?
4.1. Der Rekordhalter stellt seine Informationen (Fotos, Videos, ...) kostenlos zur Verfügung. Bitte stellen Sie sicher, dass die Rechte an die uns übermittelten Informationen auch wirklich Sie besitzen.
4.2. Der Rekordhalter überträgt „Kärntner Rekorde“ das nicht-exklusive – aber zeitlich und räumlich unbegrenzte - Recht, sämtliche Informationen und Materialien, die den Rekord betreffen, kostenlos nutzen zu dürfen (z. B. für Presseberichte, Internet, Werbemaßnahmen, ...).
Welche Kosten fallen an?
5.1. „Kärntner Rekorde“ zahlt an den Rekordler kein Honorar.
5.2. Für die Überprüfung eines aufgestellten Rekordes und die Ausstellung der Urkunde fallen KEINE KOSTEN an.
5.3. Wenn ein Mitarbeiter von „Kärntner Rekorde“ angefordert wird, um vor Ort dem Rekordversuch beizuwohnen und diesen zu bestätigen, fällt eine Gebühr samt Reisekosten an. Die Kosten hierfür werden vor dem Rekordversuch gemeinsam mit den Bedingungen für die Ausführung übermittelt.
5.4. Soweit als möglich werden alle Rekorde ins Buch eingetragen. Der Umfang des Buches „Kärntner Rekorde“ ist jedoch begrenzt. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Eintragung im Buch der „Kärntner Rekorde“. Welche Rekorde ins Buch eingetragen werden, entscheidet die Kommission.
5.5. Jede eingetragene Person erhält ein BUCH „Kärntner Rekorde“ zum Preis von € 29,95.
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